Entschädigungsanspruch für Unternehmen wegen COVID-19?

Der Verfassungsgerichtshof hat in drei Beschlüssen die Behandlung von Beschwerden betreffend Entschädigung für Unternehmen abgelehnt, die von COVID-19-Maßnahmen betroffen waren.

Nach dem Epidemiegesetz 1950 haben unter anderem Personen Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit „im Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“ und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz hat der Gesetzgeber erklärt, dass diese Bestimmungen nicht anzuwenden sind, wenn zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine Verordnung erlassen worden ist.

In den genannten Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass dagegen keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das COVID-19-Maßnahmengesetz erfasse alle verfügten Maßnahmen, wodurch eine Differenzierung zwischen Betriebsschließungen, Betretungsverboten und anderen (weniger eingreifenden) Maßnahmen nicht vorliege. Darüberhinaus seien die nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz verfügten Maßnahmen in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Betroffene Unternehmen hätten die Möglichkeit gehabt, Beihilfen bei Kurzarbeit zu erhalten.

Wichtiger Hinweis – Fazit

Trotz dieser aktuellen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist ein Ersatz des Verdienstentganges wegen verfassungswidrigen Corona-Verordnungen denkbar. Wir verweisen diesbezüglich auf unseren Newsletter 10/2020. Bereits in den vorherigen Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass

  • das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige Waschstraßen,

  • das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 Quadratmeter (insbesondere Bau- und Gartenmärkte),

  • das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen (z.B. Diskotheken, Bars) sowie zum Teil

  • das Betretungsverbot von öffentlichen Orten

    gesetzwidrig verordnet wurden.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund dieser rechtswidrigen Verordnungen bleibt daher trotz der nunmehr ergangenen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes bestehen.

Für nähere Auskünfte stehen wir ihnen selbstverständlich aktuell uneingeschränkt und jederzeit zur Verfügung.

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