Ersatz des Verdienstentganges wegen verfassungswidrigen Corona-Verordnungen?

Aufgrund der Corona-Maßnahmen haben viele Unternehmen große Umsatzeinbußen zu beklagen. Die Maßnahmenpakete der Regierung konnten diese Umsatzeinbrüche nur teilweise abfedern. Während die Geltendmachung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz bislang an der strengen Rechtsprechung gescheitert ist, haben Unternehmen nunmehr die Möglichkeit, den entstandenen Schaden im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof sprach nämlich aus, dass mehrere Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gesetzwidrig sind. Unternehmen, die von den gesetzwidrigen Maßnahmen betroffen waren, könnten deshalb Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich zustehen.

Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen

Bei hoheitlichen Eingriffen hat eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu erfolgen. Die für die Abwägung wesentlichen Umstände sind dabei genau zu dokumentieren. Der Gesundheitsminister muss also bei der Verordnung von Corona-Maßnahmen dokumentieren, aufgrund welcher Umstände und Informationen er die jeweiligen Maßnahmen für erforderlich hält. Erst dadurch wird nachvollziehbar, ob die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass diese Pflichten mehrfach verletzt wurden. Deshalb wurden ua. folgende Covid-19-Maßnahmen, die im Frühjahr 2020 gegolten haben, für gesetzwidrig erklärt:

  • Betretungsverbot für Gaststätten und selbstständige Waschstraßen
  • Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400m² (insbesondere Bau- und Gartenmärkte)
  • Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (zB. Diskotheken, Bars)
  • Betretungsverbot von öffentlichen Orten

Rechtliche Möglichkeiten?

Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet der Bund für den Schaden, den die Organe in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben.

Ein Unternehmer, über dessen Betriebsstätte ein Betretungsverbot verordnet wurde, ist durch den massiven Umsatzrückgang ein Schaden am Vermögen entstanden. Auch nach Anrechnung der Ersparnisse (zB. Personalkosten, Miete, Betriebskosten etc.) und Zuwendungen aus staatlichen Hilfspaketen klafft im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum im Vorjahr eine Lücke in der Kasse des Unternehmers. Ein Schaden liegt sohin idR. vor. Der Gesundheitsminister ist bei der Erlassung der Verordnung des Betretungsverbotes eindeutig in Vollziehung der Gesetze tätig geworden. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes steht ferner die Rechtswidrigkeit fest. Auch ein Verschulden des Gesundheitsministers ist anzunehmen. Politische Organe und Entscheidungsträger müssen sich nämlich am Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen messen lassen. Dem Gesundheitsminister ist bekannt bzw. muss bekannt sein, dass seit jeher festzuhalten ist, warum eine Verordnung, die in Grundrechte eingreift, für notwendig erachtet wird. Nach der vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidung hat der Gesundheitsminister gegenständlich die Dokumentation sogar „gänzlich unterlassen“. Unseres Erachtens ist daher auch dieses Erfordernis gegeben.

Verfahrensablauf

Als erster Schritt ist an die Finanzprokuratur ein Aufforderungsschreiben zu richten, in dem der Sachverhalt darzulegen und der daraus resultierende Schaden genau zu beziffern ist. Zur Berechnung der Schadenshöhe empfehlen wir, den Steuerberater beizuziehen.

Binnen drei Monaten hat die Finanzprokuratur eine Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Höhe der Schaden anerkannt wird. Bei (teilweiser oder gänzlicher) Ablehnung der Ansprüche können die Ansprüche gerichtlich (beim Landesgericht) geltend gemacht werden. Für die gerichtliche Geltendmachung besteht (ungeachtet der Höhe des begehrten Schadens) Anwaltspflicht.

Verjährung der Ansprüche tritt drei Jahre ab dem Tag des Bekanntwerdens des Schadens ein.

Schlussbemerkung

Empfehlenswert ist es, zunächst überprüfen zu lassen, ob der Betrieb von den gesetzwidrigen Verordnungen betroffen war und Amtshaftungsansprüche in Frage kommen. Hierfür stehen wir Ihnen auch aktuell uneingeschränkt sowie jederzeit zur Verfügung!

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